Direkt zum Inhalt

Pfändungsverfügung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Die Pfändungsverfügung ist das verfahrensrechtliche Mittel zur Pfändung einer Geldforderung, eines Herausgabe- oder Leistungsanspruchs oder eines sonstigen Vermögensrechts (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht). Sie bewirkt die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der Finanzbehörde, die in die Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners eintritt.

    2. Inhalt (§§ 309, 318, 321 AO): a) Verbot an den Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. arrestatorium) bzw. im Fall der Pfändung eines Herausgabe- oder Leistungsanspruchs Aufforderung, die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben.

    b) Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, bes. ihrer Einziehung, zu enthalten (sog. inhibitorium).

    c) Zweifelsfreie Bezeichnung der gepfändeten Forderung sowie des zu vollstreckenden Anspruchs (Angabe von Schuldgrund und Betrag).

    3. Wirksamkeit: Die Pfändungsverfügung wird mit förmlicher Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Der Vollstreckungsschuldner ist zu unterrichten. Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    4. Der Drittschuldner ist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com