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Pflegekasse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Träger der sozialen Pflegeversicherung (§§ 1 III, 46 I SGB XI). Die Pflegekassen sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 II SGB XI) unter staatlicher Aufsicht. Die Aufgaben werden zwar von den Krankenkassen wahrgenommen und die Pflegekassen unter dem Dach der Krankenkassen errichtet, jedoch sind die Pflegekassen selbst rechtsfähig, treten unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung auf. Die Pflegekassen haben eine eigene Satzung, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung. Die Organe der Pflegekassen sind jedoch die Organe der Krankenkasse, bei denen sie errichtet sind. Zur Ausführung ihrer Aufgaben bedient sich die Pflegekassen des Personals der Krankenkasse, bei der sie gebildet ist. Die Einrichtung einer Pflegekassen erfolgt bei jeder Krankenkasse, auch wenn der Mitgliederkreis nicht immer identisch ist.

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