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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    kann nach § 7a II GenG durch die Satzung in dem Sinne bestimmt werden, dass die Genossenschaftsmitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen müssen. Diese Regelung kann für alle Mitglieder gleich sein oder gemäß einer Staffelbeteiligung sich nach bestimmten Bezugsgrößen (Anzahl der angemieteten Räume in einer Wohnungsgenossenschaft, Ablieferungsmenge von Milch u.a.) richten.

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