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Planungswertausgleich

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Ausgleich für Bodenwertsteigerungen bzw. -senkungen. 1956 von der Regierung vorgeschlagen. Der Grundstückseigentümer sollte eine der Wertsteigerung angepasste Geldzahlung an die Gemeinde leisten, wenn infolge der kommunalen Planung und Plandurchführung im Bebauungsgebiet Wertsteigerungen auftraten; umgekehrt sollte er Ausgleichszahlungen erhalten, wenn sich Wertminderungen einstellten.

    2. Ziel: Der Planungswertausgleich sollte dem Interessensausgleich dienen, da Planungsmaßnahmen unvermeidlich die Bodenpreise beeinflussen und die Benutzbarkeit des Bodens entweder erhöhen oder mindern. Kein Eigentümer sollte allein infolge der kommunalen Maßnahmen begünstigt oder geschädigt werden.

    Allokationspolitisch versprach man sich von einem Planungswertausgleich eine Faktormobilisierung und dadurch eine gesamtwirtschaftlich optimale Nutzung des Bodens.

    3. Realisierung: In gewissem Umfang ist für einen Teilbereich der Bau- und Planungsmaßnahmen im Städtebauförderungsgesetz ein System der Bodenwertabschöpfung eingerichtet.

    Vgl. auch Baulandsteuer.

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