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Produktsicherheitsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8.11.2011 (BGBl. I 2179; 2012 I 131) hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst und dient der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben. Das Gesetz unterscheidet zwischen europäisch harmonisierten Produkten (harmonisierter Bereich - § 4) und Produkten, für die keine europäisch harmonisierten Vorgaben existieren (nicht harmonisierter Bereich). Produkte dürfen nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn sie entweder die Anforderungen der harmonisierten Normen erfüllen oder wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden (§ 3 ProdSG). Durch Rechtsverordnung werden die Anforderungen u.a. an die Beschaffenheit von Produkten, die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, das Ausstellen von Produkten, die erstmalige Verwendung von Produkten, die Kennzeichnung von Produkten und die Konformitätsbewertungsstellen geregelt (§ 8). Bes. Informations-, Kennzeichnungs-, Unterrichtungs- und Prüfpflichten treffen die Hersteller, Einführer und Händler von Verbraucherprodukten (§ 6).

    2. Mit der CE-Kennzeichnung dürfen nur solche Produkte (einschließlich ihrer Verpackung oder der beigefügten Unterlagen) auf dem Markt bereit gestellt werden, bei denen dies durch eine Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG vorgesehen ist. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein (§ 7). Mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) dürfen verwendungsfertige Produkte nur versehen werden, wenn es von einer zugelassenen GS-Stelle zuerkannt worden ist. Darüber ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 21).

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