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Protesterhebung bei der Post

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bei Postprotestaufträgen im Fall der Nichtzahlung des Wechselbetrages durch Postbedienstete nach den Bestimmungen des Wechselgesetzes vorzunehmender Protest (Wechselprotest). Wechsel mit Protesturkunde wird dem Auftraggeber übersandt. Ist Postprotest ausgeschlossen, kann der Wechsel an einen Notar oder Gerichtsvollzieher weitergegeben werden. P. kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tag der Protestfrist beim Zustellpostamt eingeht. Es wird nur die nach dem Wechselgesetz vorgesehene Protestfrist gewährt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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