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Rabattfreibetrag
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1. Begriff aus der Lohnsteuer: Für Rabatte, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnissen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber erhält, bleiben 4 Prozent vom üblichen Endpreis der Ware oder Dienstleistung von vornherein steuerfrei, und vom Restbetrag wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen (§ 8 III EStG). Dieser Freibetrag aus 4 Prozent und die zusätzlichen 1.080 Euro pro Jahr bilden den Rabattfreibetrag.
2. Systematische Hintergründe: Der Rabattfreibetrag ist erforderlich bzw. sinnvoll, weil unter dem Begriff der steuerpflichtigen „Einnahmen“ nicht nur Geld selbst, sondern auch geldwerte Vorteile verstanden werden. Aufgrund seines Arbeitsverhältnisses einen Rabatt auf bestimmte Waren zu erhalten, ist also unter systematischen Gesichtspunkten eindeutig eine „Einnahme“ aus dem Arbeitsverhältnis, die als solche gemäß § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden müsste. Um dies praktikabler zu gestalten und Härten vorzubeugen, ist der Rabattfreibetrag sinnvoll. Freilich verhindert der Rabattfreibetrag nicht, dass aus praktischen Gründen über die den Arbeitnehmern gewährten Rabatte wohl Aufzeichnungen geführt werden müssen.
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