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Räumungsfrist
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Begriff des Zivilprozessrechts. Auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen kann das Gericht, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt worden ist, eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Räumungsfrist darf nicht mehr als ein Jahr betragen (§§ 721, 794a ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO (Einstellung).
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