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Reisegewerbesteuer
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früher: Wandergewerbesteuer; Erhebungsform der Gewerbesteuer für das Reisegewerbe (§§ 2 I, 35a GewStG). Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln (z.B. Herstellung von Haushaltsartikeln im stehenden Gewerbebetrieb, Absatz durch Hausierhandel).
Hebeberechtigt ist die Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird (i.d.R. also die Wohnsitzgemeinde des Reisegewerbetreibenden); eine auswärtige Gemeinde nur, wenn die gewerbliche Tätigkeit von einem dort befindlichen Büro oder Warenlager aus überwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist (§ 35 GewStDV). Falls im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt wird, hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermessbetrag nach zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen (§ 35a IV GewStG; Zerlegung).
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