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Ruhen des Zivilprozesses
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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gerichtlich angeordneter Verfahrensstillstand. Das Ruhen eines Verfahrens kann auf Antrag beider Parteien angeordnet werden, wenn es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder anderer Gründe zweckmäßig ist.
Während des Ruhen des Zivilprozesses hört der Lauf prozessualer Fristen, nicht der Verjährungsfristen, auf und beginnt nach Beendigung von neuem (§ 251 ZPO; ausgenommen sind Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen).
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