Ruhen des Zivilprozesses
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gerichtlich angeordneter Verfahrensstillstand. Das Ruhen eines Verfahrens kann auf Antrag beider Parteien angeordnet werden, wenn es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder anderer Gründe zweckmäßig ist.
Während des Ruhen des Zivilprozesses hört der Lauf prozessualer Fristen, nicht der Verjährungsfristen, auf und beginnt nach Beendigung von neuem (§ 251 ZPO; ausgenommen sind Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Ruhen des Zivilprozesses
ausgehend
eingehend
Ruhen des Zivilprozesses
ausgehend