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Rumpfwirtschaftsjahr
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steuerrechtlicher Begriff: der der Besteuerung zugrunde liegende Zeitraum, falls er zwölf Monate (übliches Wirtschaftsjahr) unterschreitet. Bes. bei Betriebsgründung oder Einstellung und bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gilt das Rumpfwirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum. Ein Rumpfwirtschaftsjahr darf stets gebildet werden, wenn dadurch in Zukunft der Bilanzstichtag auf das Ende des Kalenderjahrs fällt; ansonsten bedarf die Einschaltung eines Rumpfwirtschaftsjahres der Zustimmung der Finanzbehörde, die üblicherweise gewährt werden wird, wenn die Maßnahme nicht der Erzielung eines steuerlichen Vorteils dient, sondern einen anderweitig beachtlichen wirtschaftlichen Grund hat.
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