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Safe Haven
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bis zur Geltung der Unternehmensteuerreform 2008 geltender Begriff aus dem Steuerrecht für den Umfang an Fremdkapital, den ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft steuerlich unbeanstandet zur Verfügung stellen konnte, ohne eine Umqualifizierung der Zinszahlungen in Gewinnausschüttungen befürchten zu müssen. Der Begriff spielte darauf an, dass man sich, solange man diesen zugelassenen Umfang an Gesellschafterkrediten nicht überschritt, steuerlich in einem "sicheren Hafen" (safe haven) bewegte, während man bei höherer Kreditgewährung durch einen Gesellschafter mit steuerlichen Problemen zu rechnen hatte. – Vgl. auch Gesellschafterfremdfinanzierung.
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