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Scheingeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Charakterisierung: Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird. Das Scheingeschäft ist nichtig; soll damit ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden, so ist das letztere gültig, sofern die etwa vorgeschriebene Form (z.B. bei Scheinkaufvertrag anstelle Schenkung öffentliche Beurkundung des Schenkungsversprechens) gewahrt ist (§ 117 BGB); ähnlich der Fall des geheimen Vorbehalts des Erklärenden bei einer Willenserklärung, wenn der andere den Vorbehalt kennt, vgl. § 116 S. 2 BGB.
2. Auch steuerlich ist das Scheingeschäft ohne Bedeutung; für die Besteuerung ist ggf. das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend (§ 41 II AO; Steuerumgehung).
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