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Schrottimmobilien
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nach dem Boom der Bauherrenmodelle zwischen 1980 und 1990 investierten in den Jahren danach schätzungsweise über 300.000 Kapitalanleger in ganz Deutschland in Steuersparmodelle (Erwerber- oder Treuhandmodelle). Sie kauften überteuerte Immobilien, meist Eigentumswohnungen und finanzierten diesen Kauf inkl. Kosten und Gebühren in voller Höhe und damit weit über dem eigentlichen Beleihungswert der Immobilien. Anbieter nutzten dabei die Unerfahrenheit der Anleger aus, die es größtenteils nicht einmal für notwendig erachteten, sich die angebotenen Wohnungen auch einmal persönlich anzusehen. Die vorgelegten Modellrechnungen wurden durch entsprechende Mietprognosen und steuerliche Vorteilsrechnungen „schön gerechnet“, dem Anleger wurde suggeriert, dass er ohne Eigenkapitaleinsatz auf diese Weise Kapital für eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen könne. Durch Finanzierung dieser „Investition“ durch renommierte Kreditinstitute konnte für den Anleger der Eindruck entstehen, das Kreditinstitut habe die Immobilie und auch das Konzept geprüft und aufgrund der hohen Beleihung sei von einem entsprechenden Wert der Wohnung auszugehen. Oftmals wurden diese Objekte unaufgefordert angeboten, Beratungen fanden in den Wohnungen der Käufer statt und auch die den Kaufvertrag eingeschalteten Notare haben „unkonventionell beurkundet“. Viele Käufer erklärten zudem, die Finanzierung sei praktisch als „Paketlösung“ mit angeboten worden, man habe die Verträge gleich mit unterschrieben und oftmals auch das Kreditinstitut nicht von innen gesehen.
Nachdem sich die Angelegenheit als große Fehlinvestition erwies, Rückgriffsmöglichkeiten auf die damaligen Verkäufer oder Vermittler in den meisten Fällen nicht möglich waren und/ oder ergebnislos verliefen, Zwangsversteigerungen und Zwangsvollstreckungen mit horrenden Ausfallquoten drohten und die wirtschaftliche Existenz der Anleger stark gefährdet wurde, richteten sich Klagen wegen Rückabwicklung und/ oder Schadenersatzansprüche gegen die finanzierenden Kreditinstitute.
Die Rechtsprechung bis hin zum BGH hatte zunächst in der Mehrzahl der Fälle Klagen gegen die Kreditinstitute abgewiesen, erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 13.12.2001 (Rs. C-481/99) den Widerruf eines derartig zustande gekommenen Kreditvertrages bejaht. Folge eines Widerrufs war jedoch weiterhin die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens (jetzt in einer Summe). Natürlich konnte die Immobilie nicht an das Kreditinstitut zurückgegeben werden.
Der EuGH hat im Oktober 2005 weitere Urteile in Sachen Schrottimmobilien erlassen (C-350/03 und C 229/04). Danach ist die Rechtsprechung des BGH zwar formal als richtig bezeichnet, jedoch gleichzeitig festgestellt worden, dass die Anleger in Deutschland nichts von ihrem Widerrufsrecht hätten. Der Tenor des Urteils sagt, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, dafür zu sorgen, dass Käufer nicht auf ihren Verlusten sitzen blieben und die Kreditinstute dafür in die Pflicht genommen werden müssten.
Am 25.4.2006 hat der II. Senat des BGH allerdings erneut gegen die Kunden geurteilt (Az. XI ZR 193/04, Az. XI ZR 219/04, Az. XI ZR 29/05, Az. XI ZR 106/05). Dort wurde bestätigt, dass Kunden, die ihr Immobiliengeschäft nicht zu Hause oder am Arbeitsplatz abgeschlossen haben, zwar ihren Verbraucherkredit widerrufen können, aber dadurch der Kredit in einer Summe fällig wird und der Kaufvertrag für die Immobilie wirksam bleibt.
Der BGH hat mit Urteil Az. XI ZR 221/07 entschieden, dass der Käufer einer Schrottimmobilie das Immobiliendarlehen nicht zurückzahlen muss, weil das Kreditinstitut ihn nicht über den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für eine Eigentumswohnung aufgeklärt hat und gleichzeitig durch einen extrem hohen Tilgungssatz das Kreditausfallrisiko hat einschränken wollen. Nach Ansicht des BGH müsse ein Kreditinstitut über einen überteuerten Kaufpreis aber nur aufklären, wenn es wisse, dass dieser doppelt so hoch sei wie der Verkehrswert.
Fazit ist, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt, jeder Einzelfall die Instanzen durchlaufen wird, allerdings bei vielen Kreditinstituten in begründeten Ausnahmefällen Vergleichsbereitschaft vorhanden ist.
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