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Schuldenbremse

Definition: Was ist "Schuldenbremse"?

Durch die Föderalismuskommission II vorgeschlagene und 2009 in das Grundgesetz aufgenommene Regelungen zur Begrenzung der Nettokreditaufnahme von Bund und Ländern (Art. 109 III und 115 II GG).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91c, 91d ,104b, 109, 109a, 115, 143d)“ vom 29.7.2009 (BGBl I 2248) sind auf der Grundlage der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) die haushaltsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes über die Kreditaufnahme einer prinzipiellen Korrektur unterworfen worden. Es ist bestimmt worden, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind.

    1. Ursachen: Höhe und Entwicklung des in den Haushalten von Bund und Ländern aufgelaufenen Schuldenstandes zeigen, dass die bislang geltenden Regeln über die Schuldenaufnahme die Neuverschuldung nicht nachhaltig eingedämmt haben und den Anstieg der Schuldenstandsquote (Schuldenstand im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt) nicht haben verhindern können. Die Schuldenstandsquote der öffentlichen Haushalte ist seit der Finanzverfassungsreform von 1967/96 von damals rund 20Prozent auf heute knapp 70 Prozent gestiegen. Ursächlich war u.a. der ungeeignete Investitionsbegriff, die zu weit gefassten Ausnahmeregelungen über die drohende „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ und die ungenügende Abstimmung zwischen Haushaltsaufstellung und Haushaltsvollzug.

    2. Lösung: Die Schuldenbremse findet sich im neuen Art. 109 III 1 GG, wonach die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Beim Bund wird dem entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten (Art. 109 III S.4 und 115 II S. 2 GG). Den Ländern ist demgegenüber eine strukturelle Verschuldung überhaupt nicht erlaubt (Art. 109 III S. 5 GG). Allerdings können Bund und Länder Regelungen „zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ vorsehen (Art. 109 III S. 2 GG). Das gilt auch für eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (Art. 109 III S. 3 GG). Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.

    3. Inkrafttreten: Das bis zum 31.7.2009 geltende Haushaltsrecht ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Der Bund hat das neue Haushaltsrecht erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; die Länder dürfen von 2011 bis Ende 2019 von den Vorgaben des neuen Art 109 III GG abweichen. Näheres in Art. 143d GG.

     

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