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Schwerstbeschädigte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 27e BVG gelten als schwerstbeschädigt Kriegsblinde, Ohnhänder, bestimmte Querschnittsgelähmte und Hirnbeschädigte sowie weitere von schwersten Gesundheitsstörungen betroffene Menschen, die zum Personenkreis des § 1 BVG gehören. Sie erhalten Sonderfürsorge.
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