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Siegelbruch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Strafrechtliches Vergehen (§ 136 II StGB). Strafbar ist, wer unbefugt ein dienstliches Siegel vorsätzlich ablöst oder beschädigt oder unkenntlich macht, welches von einer Behörde oder einem Beamten (z.B. Gerichtsvollzieher) angelegt ist, um Sachen dienstlich zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, oder den durch das Siegel bewirkten amtlichen Verschluss ganz oder z.T. unwirksam macht.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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