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Revision von Sitzverlegung vom 17.09.2009 - 13:42
Sitzverlegung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: a) die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes (statutarischer Sitz; Satzungssitz) einer Kapitalgesellschaft von einem Land in ein anderes,
b) (bei ungenauem Sprachgebrauch) die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung bzw. der Hauptverwaltung einer Gesellschaft von einem Land in ein anderes.
2. Gesellschaftsrechtliche Regelungen: a) die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in ein anderes Land ist bisher bei nach nationalem Recht gegründeten juristischen Personen gar nicht möglich; sie lässt sich höchstens durch Umwegkonstruktionen erreichen, z.B. die Gründung einer zweiten Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht und die anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der "alten" Kapitalgesellschaft auf die neue ("unechte Sitzverlegung"). Bei der genuin europäischen Rechtsform der Societas Europaea (Europäische Gesellschaft; SE) ist eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in ein anderes Land der EU oder des EWR dagegen nach einer Wartezeit von mindestens zwei Jahren nach deren Gründung möglich.
b) die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in ein anderes Land bei Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Land ihrer Gründung beibehalten, ist dagegen bei zahlreichen Rechtsformen nationalen Rechts möglich. Beispielsweise ermöglichen Großbritannien oder die Niederlande ihren Gesellschaftsformen (z.B. Ltd, B.V) schon seit langem die Verlegung der Geschäftsleitung in ein anderes Land; Deutschland hat dies dagegen erst wesentlich später eingeführt (deutsche GmbH dürfen heutzutage ihre Hauptverwaltung / Geschäftsleitung in anderen Ländern unterhalten, ohne deswegen aufgelöst zu werden).
3. Steuerliche Problematik: a) laufende Besteuerung der Gesellschaft: Durch die Verlegung des Sitzes und/oder Geschäftsleitung aus Deutschland heraus kann eine bislang unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft zu einer möglicherweise nur noch beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft werden. Damit ändern sich die Regeln, denen sie steuerlich unterliegt, umfassend, und ihr Auslandsvermögen scheidet aus der deutschen Besteuerung aus. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verändert sich durch eine Verschiebung des Geschäftsleitungsortes die DBA-rechtliche Ansässigkeit, was gravierende Konsequenzen auf die Verteilung der Besteuerungsrechte auf die einzelnen Staaten haben kann.
b) Besteuerung der Anteilseigner: Scheidet eine Gesellschaft aus der deutschen Besteuerung aus, so halten die Anteilseigner anschließend nicht mehr Anteile an einer "deutschen" Gesellschaft. Bei ausländischen (beschränkt steuerpflichtigen) Gesellschaftern könnte das dazu führen, dass bisher in Deutschland steuerpflichtige Anteile in Zukunft in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig wären (weil die beschränkte Steuerpflicht normalerweise nur Vermögensteile mit Bezug zu Deutschland betrifft).
4. Lösungsansätze des Gesetzes: a) Wegzugsbesteuerung mit kompletter Aufdeckung aller vorhandenen stillen Reserven und sofortiger Versteuerung bei Wegzug einer Gesellschaft in ein Drittland (nicht EU, nicht EWR), § 12 III KStG.
b) Beim Umzug innerhalb der EU/des EWR lediglich Aufdeckung und Versteuerung solcher stiller Reserven, für die Deutschland durch den Umzug das Besteuerungsrecht tatsächlich verliert.
c) Behandlung der Anteile: Versteuerung der stillen Reserven so, als ob die Anteile verkauft worden wären, wenn sie später nicht mehr besteuert werden könnten; anders nur bei Anteilen an einer SE oder SCE, da in diesen Fällen das Europarecht eine solche Vorgehensweise verbietet.
5 Wirtschaftliche Beurteilung: Wegen der gravierenden potenziellen steuerlichen Folgen ist eine Sitzverlegung (sei es in Hinblick auf den Satzungssitz, sei es in Hinblick auf den Geschäftsleitungsort) hoch riskant und in der Praxis selten.
b) (bei ungenauem Sprachgebrauch) die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung bzw. der Hauptverwaltung einer Gesellschaft von einem Land in ein anderes.
2. Gesellschaftsrechtliche Regelungen: a) die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in ein anderes Land ist bisher bei nach nationalem Recht gegründeten juristischen Personen gar nicht möglich; sie lässt sich höchstens durch Umwegkonstruktionen erreichen, z.B. die Gründung einer zweiten Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht und die anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der "alten" Kapitalgesellschaft auf die neue ("unechte Sitzverlegung"). Bei der genuin europäischen Rechtsform der Societas Europaea (Europäische Gesellschaft; SE) ist eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in ein anderes Land der EU oder des EWR dagegen nach einer Wartezeit von mindestens zwei Jahren nach deren Gründung möglich.
b) die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in ein anderes Land bei Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Land ihrer Gründung beibehalten, ist dagegen bei zahlreichen Rechtsformen nationalen Rechts möglich. Beispielsweise ermöglichen Großbritannien oder die Niederlande ihren Gesellschaftsformen (z.B. Ltd, B.V) schon seit langem die Verlegung der Geschäftsleitung in ein anderes Land; Deutschland hat dies dagegen erst wesentlich später eingeführt (deutsche GmbH dürfen heutzutage ihre Hauptverwaltung / Geschäftsleitung in anderen Ländern unterhalten, ohne deswegen aufgelöst zu werden).
3. Steuerliche Problematik: a) laufende Besteuerung der Gesellschaft: Durch die Verlegung des Sitzes und/oder Geschäftsleitung aus Deutschland heraus kann eine bislang unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft zu einer möglicherweise nur noch beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft werden. Damit ändern sich die Regeln, denen sie steuerlich unterliegt, umfassend, und ihr Auslandsvermögen scheidet aus der deutschen Besteuerung aus. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verändert sich durch eine Verschiebung des Geschäftsleitungsortes die DBA-rechtliche Ansässigkeit, was gravierende Konsequenzen auf die Verteilung der Besteuerungsrechte auf die einzelnen Staaten haben kann.
b) Besteuerung der Anteilseigner: Scheidet eine Gesellschaft aus der deutschen Besteuerung aus, so halten die Anteilseigner anschließend nicht mehr Anteile an einer "deutschen" Gesellschaft. Bei ausländischen (beschränkt steuerpflichtigen) Gesellschaftern könnte das dazu führen, dass bisher in Deutschland steuerpflichtige Anteile in Zukunft in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig wären (weil die beschränkte Steuerpflicht normalerweise nur Vermögensteile mit Bezug zu Deutschland betrifft).
4. Lösungsansätze des Gesetzes: a) Wegzugsbesteuerung mit kompletter Aufdeckung aller vorhandenen stillen Reserven und sofortiger Versteuerung bei Wegzug einer Gesellschaft in ein Drittland (nicht EU, nicht EWR), § 12 III KStG.
b) Beim Umzug innerhalb der EU/des EWR lediglich Aufdeckung und Versteuerung solcher stiller Reserven, für die Deutschland durch den Umzug das Besteuerungsrecht tatsächlich verliert.
c) Behandlung der Anteile: Versteuerung der stillen Reserven so, als ob die Anteile verkauft worden wären, wenn sie später nicht mehr besteuert werden könnten; anders nur bei Anteilen an einer SE oder SCE, da in diesen Fällen das Europarecht eine solche Vorgehensweise verbietet.
5 Wirtschaftliche Beurteilung: Wegen der gravierenden potenziellen steuerlichen Folgen ist eine Sitzverlegung (sei es in Hinblick auf den Satzungssitz, sei es in Hinblick auf den Geschäftsleitungsort) hoch riskant und in der Praxis selten.
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