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Skontroführer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ein zum Handel an der Börse zugelassener Handelsteilnehmer (früher: nur Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut), der die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in ihm zugewiesenen Wertpapieren betreibt und auf einen geordneten Marktverlauf hinwirken soll. Dem Skontroführer obliegt die Bildung von Börsenpreisen im regulierten Markt, wenn diese nicht über elektronische Systeme ermittelt werden. Die Zulassung zum Skontroführer erfolgt auf Antrag und setzt die entsprechende Zuverlässigkeit und berufliche Eignung der für den Skontroführer handelnden Personen voraus. Daneben muss der Antragsteller auch über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, wobei es der jeweiligen Börse überlassen bleibt, hierfür den Anforderungen des Marktes entsprechende Voraussetzungen aufzustellen. Grundsätzliches zu den Rechten und Pflichten sowie zur Zulassung des Skontroführers regelt das Börsengesetz (v.a. §§ 27 ff. BörsG); Einzelheiten die jeweilige Börsenordnung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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