Direkt zum Inhalt

Börse

Definition: Was ist "Börse"?

Der Begriff Börse wird sowohl für das Börsengebäude als auch die Börse als organisierten Markt für den Handel mit vertretbaren Vermögenswerten, die im Verkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt sind, verwendet.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Börsen regeln und überwachen multilaterale Systeme, die nach festgelegten Regeln Kauf- und Verkaufsaufträge von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten zusammenführen und so einen Vertragsschluss generieren (vgl. § 2 BörsG). Daneben definiert das Börsengesetz (BörsG)
    a) Wertpapierbörsen als Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate gehandelt werden und
    b) Warenbörsen als Börsen, an denen Waren und Termingeschäfte in Bezug auf Waren gehandelt werden. Mit der Umsetzung der MiFID sind jedoch weitere Möglichkeiten zur Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen geschaffen worden. Handelsplätze sind nunmehr Börsen, multilaterale Handelssysteme (Mulitlateral Trading Facilities, MTF) und Systematische Internalisierer. Bei letzteren handelt es sich um Institute, die Aufträge ihrer eigenen Kunden zum Kauf oder Verkauf von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten gegeneinander ausführen und bestimmten Verhaltenspflichten des WpHG unterliegen. MTFs sind dagegen eher mit Börsen vergleichbar und können zu diesen in Konkurrenz treten. Im Gegensatz zu MTFs handelt es sich bei Börsen um teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die erlaubnispflichtig sind und welche die nach dem Börsengesetz vorgeschriebene Börsenstruktur und Börsenorgane einrichten müssen. Der Börsenhandel erfolgt regelmäßig zu den festgelegten Börsenzeiten und nach den Regeln der Börsenordnung der jeweiligen Börse. Eine Systematisierung der Börse in Bezug auf die Geschäftsabwicklung kann erfolgen nach:
    (1) Art der Handelsobjekte (Waren, Wertpapiere, Derivate, Edelmetalle; daraus ergeben sich als Hauptformen Börse als Kapitalmarkt und Börsen als Warenmarkt (Wertpapier- und Warenbörsen));
    (2) Geschäftsart (Kassamarkt, Terminmarkt);
    (3) Organisationsformen (Parketthandel, Computerhandel);
    (4) Handelsverfahren (Market-Maker-Prinzip, Auktionsprinzip);
    (5) Marktsegmentierung (regulierter Markt und Freiverkehr). Die Börsen werden vom sog. Börsenträger betrieben. Während dafür früher v.a. Industrie- und Handelskammern und Vereine in Betracht kamen, sind es heute v.a. privatrechtliche Träger in Form von Kapitalgesellschaften. Die dt. Börsen sind Unternehmen, die im nationalen und internationalen Wettbewerb stehen. Die Deutsche Börse AG als Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) bspw., ist selbst börsennotiert. Die Börsen unterliegen nach dem Börsengesetz der Börsenaufsicht der Bundesländer. Das Börsengesetz hat den Börsenorganen, v.a. dem Börsenrat und der Börsengeschäftsführung, bestimmte hoheitliche Aufgaben wie Erlass der Börsenordnung und der Geschäftsbedingungen der Börse, übertragen. Weitere Börsenorgane sind die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss. Schwerpunkt des Börsenhandels bilden die Wertpapierbörsen, heute zunehmend als Computerbörsen organisiert. Sie sind an verschiedenen Börsenplätzen konzentriert. In Deutschland ist der wichtigste Börsenplatz Frankfurt a.M., hier befinden sich die größte Wertpapierbörse, Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), und die einzige Finanzterminbörse der Bundesrepublik (EUREX). Für die Banken als Börsenhandelsteilnehmer bestand bis vor kurzem faktischer Börsenzwang in dem Sinne, dass Aufträge der Kunden für den Kauf und Verkauf von zum Börsenhandel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapieren über die Börse auszuführen waren (§ 22 BörsG a.F.). Durch die Umsetzung der MiFID wurden sämtliche Regelungen über die Ausführung von Kundenaufträgen zur Vereinheitlichung der Gesetzessystematik umfassend in § 33a WpHG sowie einer zugehörigen Verordnung geregelt. Danach gilt nunmehr grundsätzlich das Prinzip der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Börse"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Börse Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/boerse-29728 node29728 Börse node51352 MiFID node29728->node51352 node32056 gemeiner Wert node43740 Stuttgarter Verfahren node30249 Börsennotierung node30249->node29728 node38063 Kaufverhalten node38261 Kompensationsgeschäft node38063->node38261 node27371 Ausfuhr node27371->node38261 node50034 Termingeschäfte node50034->node29728 node31239 Derivate node50034->node31239 node33310 Hedging node50034->node33310 node29775 Arbitrage node50034->node29775 node51356 MTF node51352->node51356 node53791 OTF node51352->node53791 node50085 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) node51352->node50085 node38261->node29728 node38261->node51352 node39266 nicht börsennotierte Wertpapiere node39266->node29728 node39266->node32056 node39266->node43740 node39266->node30249 node51356->node29728 node51356->node53791 node50085->node51356
    Mindmap Börse Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/boerse-29728 node29728 Börse node51352 MiFID node29728->node51352 node51356 MTF node29728->node51356 node50034 Termingeschäfte node50034->node29728 node38261 Kompensationsgeschäft node38261->node29728 node39266 nicht börsennotierte Wertpapiere node39266->node29728

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete