Direkt zum Inhalt

Freiverkehr

Definition: Was ist "Freiverkehr"?

I. Börsenwesen: Marktsegment der Börse, welches nicht wie der regulierte Markt (früher: amtlicher Markt und geregelter Markt) an strenge Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist (§ 48 BörsG).
II. Zollrecht: Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Börsenwesen
    2. Zollrecht

    freier Verkehr.

    Börsenwesen

    Marktsegment der Börse, welches nicht wie der regulierte Markt (früher: amtlicher Markt und geregelter Markt) an strenge Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist (§ 48 BörsG). Die Börsenträger dürfen seit dem Jahre 2003 im Freiverkehr spezielle Börsensegmente einrichten, die sowohl den Anforderungen von Unternehmen als auch Investoren entgegenkommen sollen, indem sie zum einen die Visibilität der im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere meist kleinerer und mittlerer Gesellschaften steigern sollen, ohne diese mit allen Zulassungsfolgepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu belasten. Gegenüber dem einfachen Freiverkehr schreiben die Börsenträger hier zusätzliche Veröffentlichungspflichten vor, die zum anderen den Anlegern zu Gute kommen sollen. Nicht nur die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), sondern auch andere Börsen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So wurden bspw. in Frankfurt der „Entry Standard“, in Stuttgart der „Gate-M“ und in München der „M:Access“ geschaffen.

    Voraussetzung für die Aufnahme des Handels im Freiverkehr ist, dass die von der Geschäftsführung gebilligten Geschäftsbedingungen eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleisten. Die im Freiverkehr ermittelten Preise gelten als Börsenpreise. Auch der einfache Freiverkehr ist nicht gänzlich unreguliert; er ist in die Regelungen des WpHG zur Insiderüberwachung einbezogen.

    Zollrecht

    Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Unionswaren). Nicht-Unionsware wechselt durch Überführung in den freien Verkehr den Status und wird zur Unionsware (Art. 194, 195 UZK). Dabei entsteht zumeist eine Einfuhrzollschuld (Art. 195 UZK). Regelmäßig findet dann keine zollamtliche Überwachung mehr statt. Nur vereinzelt wird auch Ware des freien Verkehr weiter zollamtlich überwacht, etwa wenn die Zollbegünstigung von einer bes. Verwendung wie der industriellen Produktion abhängig ist. Im Unionszollkodex lautet das Zollverfahren  Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Freiverkehr"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Freiverkehr Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freiverkehr-35883 node35883 Freiverkehr node48926 Zollverfahren node35883->node48926 node29728 Börse node35883->node29728 node31239 Derivate node30323 Aktienoption node31239->node30323 node31139 Beistellung node31139->node48926 node49553 Zahlungsbilanz node49553->node48926 node47545 Veräußerung node48926->node47545 node38030 Mitbestimmung node29228 Betriebsrat node31763 Aktie node30323->node35883 node30323->node38030 node30323->node29228 node30323->node31763 node51356 MTF node29728->node51356 node51352 MiFID node29728->node51352 node48640 Wertpapier node50085 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) node48640->node50085 node50085->node35883 node50085->node51356 node50085->node51352 node53791 OTF node38261 Kompensationsgeschäft node38261->node29728 node51356->node35883 node51356->node53791 node51356->node51352 node50034 Termingeschäfte node50034->node29728 node50034->node50085 node38279 Nämlichkeitssicherung node38279->node48926
    Mindmap Freiverkehr Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freiverkehr-35883 node35883 Freiverkehr node29728 Börse node35883->node29728 node50085 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) node35883->node50085 node48926 Zollverfahren node35883->node48926 node51356 MTF node51356->node35883 node30323 Aktienoption node30323->node35883

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete