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Delisting

Definition: Was ist "Delisting"?

Auslistung eines Artikels aus dem Sortiment eines Handelsunternehmens bzw. Widerruf einer Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Handel: Auslistung eines Artikels aus dem Sortiment eines Handelsunternehmens; quantitative Kriterien für die Auslistung eines Artikels sind sinkende/r Umsatz, Absatz, Marktanteil, Deckungsbeiträge, Kapitalumschlag, Rentabilität, geringer Umsatzanteil, ungünstige Umsatz-Kosten-Relation, starke Beanspruchung knapper Ressourcen, hoher Anteil an den Komplexitätskosten des Unternehmens. qualitative Kriterien für die Auslistung eines Artikels sind Einführung von besseren Konkurrenz- und/oder Substitutionsprodukten, negativer Einfluss auf das Unternehmensimage, Änderungen in der Bedarfsstruktur der bisherigen Kunden, Entstehung von Kannibalisierungseffekten zwischen den eigenen Produkten (z.B. Handelsmarken), technische Veralterungen und Gesetzesänderungen. Die angeführten Kriterien sind keinesfalls zwingende Gründe für die Auslistung, sondern weisen lediglich auslistungsverdächtige Artikel hin.

    2. Börse: Neben den allg. Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über die Erledigung und Rücknahme von Verwaltungsakten und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte normiert das BörsG spezielle Widerrufsgründe.

    Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt von Amts wegen widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist seinen Zulassungsfolgepflichten nicht nachkommt, § 39 I BörsG.

    Beim regulären Delisting erfolgt der Widerruf auf Antrag des Emittenten, wenn dies dem Anlegerschutz nicht widerspricht. Nach § 46 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) ist das dann nicht der Fall, wenn auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel des Wertpapiers an einem organisierten Markt oder an einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat gewährleistet erscheint, oder nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der FWB zu veräußern. Gesellschaftrechtlich bedarf der beantragte Rückzug von der Börse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 133/01 - (BGHZ 153, 47) - „Macrotron“) eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines öffentlichen Kaufangebots an die übrigen Aktionäre durch die Gesellschaft oder den Großaktionär. Der BGH hat zwar festgestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr die Abfindungspflicht nicht entfallen lässt, weil die grundgesetzliche Eigentumsgarantie die Verkehrsfähigkeit des Aktieneigentums schütze. Unklar ist jedoch, ob dies auch für die Segmente des Freiverkehrs gilt, deren Regelwerke dem regulierten Markt stark angenähert und geeignet sind, dauerhaft einen funktionsfähigen Markt zu gewährleisten (dann sog. Downgrading oder Downlisting). Das Oberlandesgericht München (Urt. v. 21.05.2008 -31 Wx 62/07) hat die Verkehrsfähigkeit für das Segment M:access der Börse München bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls festgestellt (Urt. vom 11.7.2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08), dass der Rückzug vom regulierten Markt das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 I GG nicht berührt, also hieraus etwa keine Ansprüche auf Abfindung der Aktionäre herleitbar sind. Es hat aber nicht bemängelt, wenn Instanzgerichte solche Ansprüche aufgrund
    einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herleiten.

    Vgl. auch Going Private.
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