Nicht-Unionswaren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach Art. 5 Nr. 24 UZK andere als Unionswaren. In aller Regel handelt es sich hierbei zunächst bei der Einfuhr um unverzollte Drittlandswaren, die einem Zollverfahren zugeführt werden müssen. Mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr werden sie Unionswaren. Ansonsten bleibt der zollrechtliche Status Nicht-Unionsware erhalten. Unionswaren verlieren mit dem Verlassen des Zollgebietes der Union ihren Status und müssen bei Rückkehr erneut, dann aber als Rückwaren regelmäßig zollfrei, in den freien Verkehr übergeführt werden. Die im früheren dt. Zollrecht verwendeten Begriffe wie Zollgut und Freigut sind dem EU-Recht fremd. Im bisherigen ZK-Recht: Nichtgemeinschaftsware.
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Nicht-Unionswaren
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- Aufgabe zugunsten der Staatskasse
- Ausbesserungsverkehr
- Ausfuhr
- Ausfuhrverfahren
- Ausfuhrzollstelle
- Ausgangszollstelle
- Beistellung
- Carnet TIR
- Durchfuhr
- Einfuhr-Verbrauchsteuer-Befreiungsverordnung (EVerbrStBV)
- Einfuhrverfahren
- Einfuhrzoll
- Freiverkehr
- Freizone
- Freizonenfiktion
- gemeinschaftliches Versandverfahren
- Lagerbehandlung
- private Zolllager
- Re-Import
- Rückwaren
- Transitlager
- Unionswaren
- Veredelungsverkehr
- Veredelungsvorgang
- Vernichtung
- Versandverfahren
- Verzollung
- Vorbesichtigung
- vorübergehende Verwahrung
- vorübergehende Verwendung
- Ware
- Wiederausfuhr
- Wiederausfuhrkontrolle
- Zerstörung
- Zollgut
- Zollkontrollen
- Zolllager
- Zolllagerverfahren
- Zollzuschlag
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