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aktive Veredelung

Definition: Was ist "aktive Veredelung"?

Die aktive Veredelung gehört zu den bedeutendsten wirtschaftlichen Zollverfahren in der Gemeinschaft und dient der internationalen Arbeitsteilung. Im Kern handelt es sich nach Art. 114 ZK um Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, einer Behandlung (Veredelung) unterzogen und anschließend wieder ausgeführt werden (Art. 114–129 ZK). Das geschieht abgabenneutral.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die aktive Veredelung gehört zu den wirtschaftlich bedeutendsten Zollverfahren (besondere Verfahren) in der Europäischen Union und dient der internationalen Arbeitsteilung. Im Kern handelt es sich nach Art. 210 ff., Art. 255 ff. Unionszollkodex (UZK) um Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt, einer Behandlung (Veredelung) unterzogen und anschließend wieder ausgeführt werden. Das geschieht abgabenneutral.

    2. Merkmale: Nach Art. 5  Nr. 30 UZK gelten als Veredelungsvorgänge:
    (1) die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren;
    (2) die Verarbeitung von Waren;
    (3) die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung;
    (4) die Verwendung bestimmter nach dem Ausschussverfahren festgelegter Waren (sog. Produktionshilfsmittel), die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden.

    3. Unterscheidung: Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind für diese Veredelungsverkehre zwei Verfahren vorgesehen:
    (1) das Nichterhebungsverfahren nach Art. 256 UZK, das zur Abgabenfreiheit der zu veredelnden eingeführten Waren führt.
    (2) Die im Gemeinschaftszollrecht (Zollkodex (ZK)) mögliche Verfahren der Zollrückvergütung (auch Drawback-Verfahren genannt), das eine Erstattung der zunächst erhobenen Einfuhrabgaben für die zu veredelnden Einfuhrwaren zugelassen hatte, wenn die Veredelungserzeugnisse nachweislich wieder ausgeführt wurden (ex-Art. 114 Ib und IIb ZK) ist seit dem 1.5.2016 mit dem Unionszollkodex wegfallen.

    4. Ersatzwaren: Art. 223 UZK i.V.m. Art. 256 II UZK erlaubt den Einsatz von Ersatzwaren, die den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben und die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die zur Veredelung bestimmten Einfuhrwaren aufweisen müssen. Die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse können sogar vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der EU ausgeführt werden (vorzeitige Ausfuhr). In solchen Fällen befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

    5. Ziele: Die Bewilligung des besonderen Verfahrens der aktiven Veredelung (Art. 211 UZK i.V.m. 256 ff. UZK) wird antragsgemäß (ex-Anhang 67 ZK-DVO und Anh. 12 UZK-TDA) natürlichen oder juristischen Personen und ähnlichen (Art. 5 Nr. 4 UZK) erteilt, die im Zollgebiet der EU ansässig sind und die Veredelungsverkehre durchführen oder durchführen lassen. Bei nicht kommerziellen Einfuhren kann die Bewilligung auch nicht in der EU ansässigen Personen erteilt werden. Dies kann für Reparaturen und Instandsetzungen von Waren von Bedeutung sein. Sachlich muss die beantragte aktive Veredelung dazu beitragen, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern in der EU beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen: Art. 211 IV Buchst. b UZK - keine Beeinträchtigung von Wirtschaftsteilnehmern in der EU). Davon ist regelmäßig auszugehen. Zur Durchführung des Verfahrens setzen die Zollbehörden nach Art. 257 UZK bestimmte Fristen fest, in denen die Veredelungserzeugnisse in ein neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Abgabe der Zollanmeldung, Art. 162 UZK). Aus Vereinfachungsgründen kann bestimmt werden, dass alle während eines Monats oder eines Vierteljahres beginnenden Fristen jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats oder Vierteljahres ablaufen. Bei der vorzeitigen Ausfuhr von aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen setzen die Zollbehörden die Frist fest, bis wann die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet sein müssen. Gleichfalls setzen die Zollbehörden nach Art. 255 UZK die Ausbeute für die aus den Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse fest. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einfuhrwaren mit gleichbleibender Eigenschaft) ist eine Pauschalierung der Ausbeutesätze möglich.

    Die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr folgen dem Grundgedanken, wonach die unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union wieder ausgeführt werden müssen und damit nicht im Wirtschaftskreislauf verbleiben. Jedoch kann das Verfahren auch anderweitig beendet werden. So können am Ende des besonderen Verfahrens die Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden etwa in ein Zolllagerverfahren übergeführt und im Zollgebiet der Union gelagert werden. Ferner kann als Vereinfachung bewilligt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzunge diee unveränderten Waren oder die Veredelungserzeugnisse als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt gelten.

    Verfahrensrechtlich sind nach beendeter aktiver Veredelung die Waren der zuständigen Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zu gestellen und zu einem neuen Zollverfahren anzumelden oder eine anderweitige Beendigung des Verfahrens zu veranlassen (z.B. Vernichtung). Dabei hat der Veredeler nachzuweisen, dass die Veredelungserzeugnisse die entsprechenden Einfuhrwaren enthalten oder Ersatzwaren zu ihrer Herstellung verwendet wurden.

    Für die Entstehung einer Zollschuld gelten die Art. 86 III UZK und Art. 205 II UZK. Für die Veredelungserzeugnisse berechnet sich die Höhe der Zollschuld nach den Bemessungsgrundlagen, die für die verwendeten Einfuhrwaren maßgebend sind.

    Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist, ist für den bewilligten Veredelungsverkehr mit Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens regelmäßig vom Bewilligungsinhaber eine Abrechnung vorzulegen. Dabei werden auf die Einfuhrwaren die fristgerecht veredelten Waren angerechnet. Nach der Fifo-Regel (First-in-first-out) wird der jeweils älteste noch nicht erledigte Zugang bei der Abrechnung für die gesamte oder anteilige Zugangsmenge erledigt.

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