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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
überholter Begriff für die vorzeitige Ausfuhr der ersatzweise hergestellten Veredelungserzeugnisse in einem aktiven Veredelungsverkehr. Von zollamtlicher Seite zugelassen, um einem Bewilligungsinhaber die Erfüllung termingebundener Ausfuhrgeschäfte zu ermöglichen. Die erst nachträglich eingeführten drittländischen Vorerzeugnisse bleiben in dem Ausmaß zollfrei, in dem für sie bei einer normalen Durchführung des Veredelungsverkehrs kein Zoll erhoben würde. Sie werden mit Überführung in die aktive Veredelung zugleich Waren des freien Verkehrs.
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