Zollgebiet
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1. Begriff: Das Zollgebiet der EU ist im Art. 4 UZK festgelegt und hat eine entscheidende Bedeutung für den Geltungsbereich der Zollvorschriften: die Überwachung des Warenverkehrs, die zollamtliche Behandlung der Waren und die Zollbemessung. Wie sich aus Art. 28 AEUV ergibt, erfordert eine Zollunion ein einheitliches Zollgebiet, auf das auch in verschiedenen Rechtsakten der Union ausdrücklich Bezug genommen wird. 2. Einzelheiten: Das EU-Zollgebiet ist nicht identisch mit dem Staatsgebiet. Es ist entsprechend dem Beitritt neuer Staaten zur EU mehrfach erweitert worden und umfasst nachstehende Gebiete:
das Gebiet des Königreichs Belgien;
das Gebiet der Republik Bulgarien;
das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);
das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;
das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet (Anhang II AEUV: Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon);
das Gebiet der Griechischen Republik;
das Gebiet Irland;
das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d' Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganersees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Lavena Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;
das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
das Gebiet der Republik Österreich;
das Gebiet der Portugiesischen Republik;
das Gebiet der Republik Finnland;
das Gebiet des Königreichs Schweden;
das Gebiet des Vereinten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man;
das Gebiet der Tschechischen Republik;
das Gebiet der Republik Estland;
das Gebiet der Republik Zypern (nach Maßgabe der Beitrittsakte 2003);
das Gebiet der Republik Lettland;
das Gebiet der Republik Litauen;
das Gebiet der Republik Ungarn;
das Gebiet der Republik Malta;
das Gebiet der Republik Polen;
das Gebiet Rumäniens;
das Gebiet der Republik Slowenien;
das Gebiet der Slowakischen Republik;
das Gebiet der Republik Kroatien. Trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik gilt auch das Gebiet des Fürstentums Monaco zum Zollgebiet der EU gehörend. Zusätzlich gehören zum Zollgebiet der EU die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedsstaaten und Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der EU sind.
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Interne Verweise
Zollgebiet
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- Einfuhrabgaben
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- Einfuhrverfahren
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- Freimengen
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- Freizonenfiktion
- Gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (GZT)
- gemeinschaftliches Versandverfahren
- Gemeinschaftsgebiet
- Gestellung
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- seewärtige Begrenzung des Zollgebiets der Union
- Transaktionswert (einer Ware)
- Umwandlung
- Umwandlungsverfahren
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- Ursprungsnachweis
- Ursprungszeugnis
- Verbringer
- Veredelungsverkehr
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- Versandverfahren
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- vorübergehende Verwahrung
- vorübergehende Verwendung
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