Verbringer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zollrechtlich ist Verbringer derjenige, der Waren ins Zollgebiet der EU verbringt (Verbringung). Entscheidend ist das tatsächliche Tun, der Realakt.
2. Pflichten: Der Verbringer hat regelmäßig auch die vorherige summarische Eingangsanmeldung und die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben sowie die Ware nach Art. 139 I Unionszollkodex (UZK) am Amtsplatz zu gestellen (Gestellung).
Vgl. auch Einführer.
3. Verbringerwechsel: An Flughäfen und Seehäfen kommt es oftmals zu einem Verbringerwechsel nach Art. 135 III UZK, wenn Waren aus Flugzeugen und Schiffen entladen werden und die Entladegesellschaft die weitere Beförderung zur Zollstelle oder statt derer zugelassenen Orten übernimmt.
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