Innenumsätze
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1. Begriff: Umsätze zwischen Teilen ein und desselben umsatzsteuerlichen Unternehmens, v.a. zwischen Abteilungen und/oder Betrieben derselben Person oder zwischen verschiedenen Personen, die gemeinsam einen Organkreis bilden.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung (Grundsatz): Innenumsätze können, da zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistung an eine andere Person vorliegt (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 UStG), niemals steuerbar sein.
3. Ausnahmen: a) Innergemeinschaftliche Verbringung ist zwar ein Innenumsatz, aber aufgrund der Sondervorschriften in § 1a II bzw. § 3 Ia UStG dennoch steuerbar.
b) Umsätze zwischen verschiedenen Gesellschaften desselben Konzerns gelten umsatzsteuerlich dann nicht als Innenumsatz, wenn sie grenzüberschreitend sind; die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland begrenzt.
4. Besonderheiten bei Rechnungserstellung: Auch der irrtümliche Ausweis von Umsatzsteuer in einem unternehmensinternen Abrechnungspapier kann entgegen den allg. Regeln (§ 14b, c UStG) nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, da der Begriff der Rechnung voraussetzt, dass sie einer anderen Person ausgestellt wird, und es somit unternehmensintern keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn geben kann, selbst wenn diese Bezeichnung verwendet worden sein sollte.