Anmelder
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 5 Nr. 15 UZK. Der Anmelder muss gem. Art. 170 II UZK regelmäßig im Zollgebiet der EU ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung sowie teilweise die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. In Art. 5 Nr. 15 UZK wird auch die Person als Anmelder bezeichnet, die eine summarische Anmeldung bei der Einfuhr, eine summarische Ausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht.
Bücher
München, Wien, 2009, S. S. 5
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