Transaktionswert (einer Ware)
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1. Begriff: nach Art. 70 Unionszollkodex (UZK) der vom Käufer bei Ausfuhr ins Zollgebiet der EU gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis, ggfs. nach Berichtigungen gem. Art. 71 und 72 UZK.
2. Merkmale: Der UZK kennt in Übernahme des GATT-Zollwertrechts sechs Methoden zur Bestimmung des Zollwerts einer Ware. Die häufigste ist die sog. Transaktionswertmethode. Ausgangspunkt für die Zollwertbestimmung ist der Kaufpreis. Dieser ist zu berichtigen, wenn wichtige Elemente fehlen.
3. Andere Methoden: Fehlt bei einer Ware ein Transaktionswert kommen nach Art. 74 UZK fünf andere Methoden in strenger Reihenfolge zur Anwendung. Praktisch bedeutsam ist davon allein die sog. Schlussmethode bei der vereinfacht gesagt in flexibler Anwendung der Vormethoden der Wert geschätzt wird. Orientierungsmaßstab kann dabei eine Pro-Forma-Rechnung sein.
4. Ziele: Bei der Bestimmung des Zollwertes geht es nicht um letzte Gerechtigkeit, sondern um Handhabbarkeit. Wie im UStG orientiert man sich deshalb an der Preisabsprache der Parteien. Skonti werden im Rahmen des Handelsüblichen anerkannt. Bezugspunkt für die Bestimmung des Transaktionswertes ist der Ort des Verbringens der Ware ins Zollgebiet der EU gem. Art. 137 UZK-IA. Deshalb sind u.a. entsprechend der Incoterms Beförderungskosten hinzu- oder herauszurechnen.