Ausfuhrerstattung
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1. Begriff: Im Marktordnungsrecht der EU (Marktordnung) werden dem Erzeuger für viele Agrarwaren Mindestpreise garantiert, zu denen staatliche Stellen (meist begrenzte) Mengen aufkaufen. Diese Preise liegen i.d.R. über den Weltmarktpreisen. Zudem werden in den EU-Mitgliedsstaaten vielfach mehr Agrarwaren erzeugt, als in der Union selbst verbraucht werden können. Sofern der Erzeuger stattdessen seine Ware zum Weltmarktpreis exportiert, wird ihm die Differenz zwischen garantiertem Mindestpreis und Weltmarktpreis erstattet.
2. Abwicklung der Ausfuhrerstattung: Der konkrete Warenkreis für die Ausfuhrerstattung ergibt sich aus der jeweiligen Marktorganisation, bzw. aus der Gemeinsamen Marktorganisation. Darin wird ein festgelegter EU-Binnenmarktpreis festgelegt, der höher ist als der Weltmarktpreis. Diesen Preis schützt die Marktorganisation durch die Erstattung der Differenz bei der Ausfuhr in Drittländer - die sog. Ausfuhrerstattung. Die Überwachung der Ausfuhr erfolgt durch die Zollverwaltung mithilfe von bes. EU-Dokumenten, den Ausfuhrlizenzen (AGREX), die in Deutschland auf Antrag des Ausführers von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilt werden. Die Ausfuhrkontrolle und verwaltungsmäßigen Abwicklung der Ausfuhrerstattung obliegt der Zollverwaltung. Erst nach dem Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU wird die Ausfuhrerstattung von der EU ausgezahlt, in Deutschland durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.