private Zolllager
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten Nicht-Unionswaren durch den Lagerhalter selbst bestimmt sind. Im Gegensatz zu öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde Waren auf seine Verantwortung in das Zolllagerverfahren überführen und einlagern. Das private Zolllager wird im Unionszollrecht nach Art. 240 II Unionszollkodex (UZK) als Gegensatz des öffentlichen Zollagers bezeichnet. Die Zolllagertypen unterscheiden sich in der Abwicklung, nicht jedoch in den Zollvorteilen. Auch Freizonen gelten im Unionszollrecht als Zolllager.
Vgl. auch Lagerbehandlung.
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