Zerstörung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abschließende zollrechtliche Verwertung von Nicht-Unionswaren nach Art. 197 Unionszollkodex (UZK). Zerstört ist eine Ware, deren Beschaffenheit verändert worden ist. Selbst bei intensivster Einwirkung bleiben jedoch verwertbare Reste oder Abfälle.
Beispiele: Verschrottung von Maschinen, Zerschlagen von Glas zu Scherben.
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