Direkt zum Inhalt

Aktienoption

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Kreditgeschäft
    2. Bürgerliches Recht

    Kreditgeschäft

    beinhaltet für den Käufer der Option das Recht, eine bestimmte Menge einer Aktie zum Basispreis zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Ausübungsfrist zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put), wenn die Option ausgeübt wird. Der Verkäufer der Option hat demgegenüber die Pflicht, die Entscheidung des Käufers über Ausübung oder Verfall der Option zu akzeptieren und die Aktien entweder zum Basispreis zu kaufen oder zu verkaufen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung bekommt der Verkäufer die Optionsprämie als einzige Einnahmequelle. Der Käufer der Option hat die Möglichkeit, Gewinne aus der Kursentwicklung der Aktie zu erzielen, beim Put bei fallenden Kursen.

    Aktienoptionen werden in Deutschland nur an der Terminbörse gehandelt, im Unterschied zu Optionsscheinen, die im Freiverkehr von Wertpapierbörsen gehandelt werden.

    Bürgerliches Recht

    1. Begriff: Recht des Arbeitnehmers, Aktien des Arbeitgebers oder der (ausländischen) Muttergesellschaft zu vergünstigten Bedingungen zu erwerben. I.d.R. setzt die Ausübung der Aktienoption den Ablauf einer Wartefrist und das Erreichen bestimmter Ziele voraus (etwa positive Entwicklung des Aktienkurses). Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur innerhalb einer bestimmten Frist (Ausübungsfrist) möglich. Die Arbeitnehmer müssen einen bestimmten Kaufpreis zahlen; der (zu versteuernde) Gewinn liegt in der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis. Oft ist im Aktienoptionsplan geregelt, dass die Arbeitnehmer die Aktien vor Verkauf eine gewisse Zeit halten müssen (Haltefristen).

    2. AGB-Kontrolle: Auch vertragliche Klauseln über Aktienoptionen und Aktienoptionsplänen unterliegen der AGB-Kontrolle. Wegen des spekulativen Charakters ist diese Kontrolle aber weniger streng als bei anderen Vergütungsbestandteilen (vgl. BAG, 28.5.2008 -10 AZR 351/07).

    3. Mitbestimmung des Betriebsrats: Gewährt der Arbeitgeber die Aktienoptionen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I 10 BetrVG zu. Bei Gewährung durch die Muttergesellschaft kann der Betriebsrat des Arbeitgebers nicht mitbestimmen.

    4. Gerichtliche Auseinandersetzungen: Werden Aktienoptionen durch den Arbeitgeber gewährt, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch bei Optionen der Muttergesellschaft, wenn der Arbeitgeber sich selbst zur Erfüllung verpflichtet hat. Bei selbstständigen Aktienoptionen durch die Muttergesellschaft ist nur diese verpflichtet; die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dann nicht zuständig.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Aktienoption"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Aktienoption Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aktienoption-30323 node30323 Aktienoption node31763 Aktie node30323->node31763 node29228 Betriebsrat node30323->node29228 node38030 Mitbestimmung node30323->node38030 node39450 Muttergesellschaft node30323->node39450 node31239 Derivate node31239->node30323 node29714 Devisen node31239->node29714 node50034 Termingeschäfte node31239->node50034 node48640 Wertpapier node31239->node48640 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node31763->node27889 node31382 Disagio node31763->node31382 node38793 Nennwert node31763->node38793 node31594 Angestellter node29228->node31594 node35391 Eigentum node38030->node35391 node40088 Konzern node39450->node40088 node27981 Beteiligung node39450->node27981 node46753 Schachtelprivileg node39450->node46753 node52201 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) node39450->node52201 node28617 Corporate Governance node28617->node38030 node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node38030 node29075 Anfechtung node29075->node29228 node44840 Personalabteilung node44840->node29228 node50717 Urlaub node50717->node29228 node38991 Kapitalgesellschaften node38991->node31763 node27889->node38030 node27721 Compliance node27721->node31239
    Mindmap Aktienoption Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aktienoption-30323 node30323 Aktienoption node31763 Aktie node30323->node31763 node29228 Betriebsrat node30323->node29228 node38030 Mitbestimmung node30323->node38030 node39450 Muttergesellschaft node30323->node39450 node31239 Derivate node31239->node30323

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete