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Steueraufsicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zollamtliche Überwachung
(1) des Warenverkehrs über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern;
(2) der Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerblicher Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
(3) des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren;
(4) der Weiterverwendung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren;
(5) der Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird (§ 209 AO). Durchführung der Steueraufsicht grundsätzlich durch Nachschau, besondere Aufsichtsmaßnahmen sind möglich (§ 213 AO).
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