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Steuerpflichtiger
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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derjenige, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 33 I AO). St. sind auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte. St. ist nicht, wer in fremder Sache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat (§ 33 II AO).
Zu unterscheiden sind: Beschränkt Steuerpflichtiger und unbeschränkt Steuerpflichtiger.
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