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Steuervergütung
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Steuererstattung; Begriff des Umsatzsteuerrechts. Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und juristische Personen des öffentlichen Rechts können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Steuervergütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer beantragen, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichem Erwerb lastet, wenn dieser Gegenstand im Drittlandsgebiet verwendet wird (§ 4a UStG). Steuervergütung tritt insoweit an die Stelle des Vorsteuerabzugs, von dem die genannten Einrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
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