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Straf-Rechtsschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Risikobereich und Leistungsart der Rechtsschutzversicherung.
2. Varianten: a) Allgemeiner Straf-Rechtsschutz: für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Straftaten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (z.B. Körperverletzung), solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird. Beim Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine entsprechende Verurteilung erfolgt. Kein Rechtsschutz besteht beim Vorwurf einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Beleidigung). Im Rahmen spezieller, meist zielgruppenspezifischer Deckungskonzepte („Spezial-Straf-Rechtsschutz“) wird der Leistungsumfang zum Teil stark erweitert.
b) Verkehrs-Straf-Rechtsschutz: für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche Straftat begangen zu haben. Hier besteht - selbst bei Vorsatzvorwurf - Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer nicht wegen vorsätzlicher Begehung der Straftat verurteilt wird. Erfolgt eine derartige Verurteilung, muss der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bereits geleisteten Zahlungen erstatten.
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