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Straf-Rechtsschutz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistungsart der Rechtsschutzversicherung zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen der Strafverfolgung.

    2. Ausprägungen: a) Allgemeiner Straf-Rechtsschutz: Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Straftaten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (z.B. Körperverletzung), solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird. Beim Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine entsprechende Verurteilung erfolgt. Kein Rechtsschutz besteht beim Vorwurf einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Beleidigung). Im Rahmen spezieller, meist zielgruppenspezifischer Deckungskonzepte („Spezial-Straf-Rechtsschutz“) wird der Leistungsumfang z.T. stark erweitert.
    b) Verkehrs-Straf-Rechtsschutz: Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche Straftat begangen zu haben. Hier besteht – selbst bei Vorsatzvorwurf – Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer nicht wegen vorsätzlicher Begehung der Straftat verurteilt wird. Erfolgt eine derartige Verurteilung, muss der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bereits geleisteten Zahlungen erstatten.

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