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Invalidität

Definition: Was ist "Invalidität"?

Eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Sozialversicherung
    2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)
    3. Private Unfallversicherung

    Sozialversicherung

    gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung.

    Betriebliche Altersversorgung (bAV)

    In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) liegt Invalidität vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung für das Unternehmen in vertragsmäßiger Weise zu erbringen. Die näheren Voraussetzungen können in der Versorgungsordnung definiert werden. Häufig wird insbesondere bei Direktzusagen auf die Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderung abgestellt. Hat ein Arbeitgeber eine Invaliditätsrente zugesagt, so bezieht der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls die Invaliditätsvoraussetzungen erfüllt, die betriebliche Invaliditätsleistung.

    Private Unfallversicherung

    1. Begriff: Eine Invalidität im Sinne der  privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen  Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann.

    2. Merkmale: Eine Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eingetreten, innerhalb eines weiteren bestimmten Zeitfensters nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Unfallversicherer geltend gemacht worden sein. Die genauen Fristen kann jeder Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen selbst festlegen. Häufig auf dem Markt zu finden ist: die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von weiteren drei Monaten geltend gemacht worden sein (sog. 15-Monats-Frist). Durch Sondervereinbarungen mit dem Versicherer können die Anspruchsfristen auch z.B. auf 18 Monate heraufgesetzt werden.

    3. Versicherungsleistung: Die Invaliditätsleistung gilt als die Kernleistung der privaten Unfallversicherung. Sie wird i.d.R. in einem Kapitalbetrag ausgezahlt (deshalb auch: „Invaliditätskapital“). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Gliedertaxe. Die Versicherungssumme (Grundsumme) für die Invaliditätsleistung wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Bei evtl. vereinbarter Progression kann sich diese Summe noch erhöhen.

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