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Rentenreform

Definition: Was ist "Rentenreform"?

Der Begriff Rentenreform umfasst gesetzgeberische Maßnahmen zur Änderung der Rahmenbedingungen für die gesetzliche Rentenversicherung und andere Formen der Alterssicherung. Das wichtigste Ziel der Rentenreformen in Deutschland war die Bewältigung der Folgen der demografischen Alterung für Finanzierung und Leistungen der Alterssicherung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: umfasst gesetzgeberische Maßnahmen zur Änderung der Rahmenbedingungen für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und andere Formen der Alterssicherung. Das wichtigste Ziel der Rentenreformen in Deutschland ist die Bewältigung der Folgen der demografischen Alterung für Finanzierung und Leistungen der Alterssicherung.

    2. Die Rentenreform 1992: Die Rentenreform von 1992 sollte den Anstieg des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzen und sie erstmalig auf die Folgen des demografischen Wandels einstellen.
    a) Durch die Reform wurde von der seit 1957 praktizierten „bruttolohn-orientierten“ Rentenanpassung auf am Nettolohn der aktiven Versicherten orientierte Anpassungen umgestellt, um zu verhindern, dass die Renten steigen, wenn die Nettolöhne, u.a. wegen steigender Rentenbeiträge, sinken.

    b) Vorgezeichnet wurde in der Reform zudem der in nachfolgenden Jahren vollzogene Übergang zu einer einheitlichen Regelaltersgrenze für alle Arten von Altersrenten bei 65 Jahren. Gleichzeitig wurde die Altersgrenze flexibilisiert und es wurden Ab- und Zuschläge für den vorzeitigen bzw. aufgeschobenen Rentenbezug eingeführt (Zugangsfaktor).
    c) Die 1986 erstmalig eingeführte Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in der Reform im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen weiteren Ausbau dieser Regelungen gefordert hatte, stark ausgeweitet. Für die Erziehung eines (ab 1992 geborenen) Kindes werden der Erziehungsperson (im Regelfall der Mutter) seither - auch neben Entgeltpunkten für sonstige rentenrechtliche Zeiten ("additiv") - bis zu 1,0 Entgeltpunkte pro Jahr für insgesamt drei Jahre nach der Geburt rentensteigernd zugerechnet.

    3. Die Rentenreform 2001: Kern der Rentenreform von 2001 ist eine langfristig angelegte Senkung des Niveaus gesetzlicher Renten und die ergänzende Einführung einer staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge mit Kapitaldeckung.

    a) Durch das sog. Rentenreformgesetz wurde von der „nettobezogenen“ Rentenanpassung auf eine „modifizierte Bruttoanpassung“ umgestellt. Die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts folgt seither der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter, korrigiert um Belastungsveränderungen bei den Beitragssätzen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim „Altersvorsorgeaufwand“ (Riester-Faktor) für die gleichzeitig eingeführte, ergänzende Altersvorsorge; die gesetzlich vorgezeichnete, schrittweise Erhöhung der Einkommensanteile, die mit steuerlicher Förderung in private Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) eingezahlt werden, wird dabei wie eine Erhöhung der Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Ab 2011 sollten erforderliche Anpassungen insgesamt nur noch zu 90 Prozent erfolgen; diese Regelung wurde im Zuge der nachfolgenden Reformen jedoch wieder aufgehoben.
    b) Um die auf Dauer angestrebte Senkung des Rentenniveaus zu kompensieren, wurde zeitgleich eine staatliche Förderung ergänzender, privater Altersvorsorgeverträge („Riester-Rente“) eingeführt, die bestimmten Regulierungen entsprechen müssen und in die nach einem gesetzlich vorgezeichneten Stufenplan wachsende Einkommensanteile (max. 4 Prozent) eingezahlt werden sollen. Gleichzeitig wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch eine Liberalisierung attraktiver gemacht, z.B. wurden der Abschluss von Direktversicherungen ermöglicht und einige Formen der betrieblichen Alterversorgung in die staatliche Förderung als sog. Riester-Rente einbezogen.
    c) Für die Anrechnung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt seit 2001 eine Regelung, die Müttern für die Kindererziehungszeit (erstes bis drittes Lebensjahr des Kindes) wie schon zuvor einen Entgeltpunkt pro Jahr anrechnet. Wenn die Mutter während der Kinderbetreuungszeit (drittes bis zehntes Lebensjahr) arbeitet und ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, werden die erworbenen Entgeltpunkte um 50 Prozent auf max. einen Entgeltpunkt angehoben. Mehr als 0,3336 Entgeltpunkte können durch diese Anhebung somit nicht hinzuerworben werden. Eine Entgeltpunktgutschrift in Höhe dieser Höchstgrenze ist auch für Erziehende von zwei oder mehr Kindern vorgesehen, die nicht zugleich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

    4. Die Rentenreform 2004: a) Durch das sog. Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz wurde die Formel zur Rentenanpassung um einen zusätzlichen Nachhaltigkeitsfaktor ergänzt, der die Entwicklung der Renten auch an die quantitative Entwicklung der Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Erwerbstätigen bindet. Steigt die Zahl der Rentenbezieher pro Beitragszahler, wird die Rentenanpassung vermindert; vgl. auch Rürup-Kommission.
    b) Durch die im selben Jahr gesetzlich geregelte Einführung der nachgelagerten Besteuerung werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Übergangszeit bis 2025 vollständig von der Einkommensteuer freigestellt, gesetzliche Renten hingegen mit einer Übergangszeit bis 2040 in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

    5. Die Rentenreform 2007: Durch das sog. Altersgrenzenanpassungsgesetz soll im Zeitraum von 2012 bis 2029 die Altersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise von 65 auf 67 Lebensjahre verlängert werden. Neu eingeführt wurde eine Altersrente für bes. langjährig Versicherte (Wartezeit 45 Jahre), die weiterhin mit vollendetem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rentenart ist auch mit Abschlägen nicht mehr möglich.

    6. Die Rentenreform 2014: Im RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurden mehrere Einzelmaßnahmen gebündelt, die die Renten für bestimmte Personengruppen erhöhen, u.a. die vorübergehende Gewährung von abschlagsfreien Altersrenten für bes. langjährig Versicherte (Altersrente) mit vollendetem 63. Lebensjahr (Rente mit 63; s. aber § 38 SGB VI, der i.V.m. der Übergangsregelung in § 236b SGB VI bewirkt, dass ein Zugang ab 2031 erstmit vollendetem 65. Lebensjahr möglich ist), die Verlängerung der Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente) sowie eine Verlängerung der Zurechnungszeit bei der Bemessung von Erwerbsminderungsrenten.

    7. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017 verändert die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV), um sicher zu stellen, dass gesetzliche Versicherte in ausreichendem Umfang ergänzende Altersvorsorge betreiben, um den anhaltenden Rückgang des Niveaus gesetzlicher Renten auzugleichen.

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