Selbstverwaltung
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Allgemein
1. Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewisser Körperschaften des öffentlichen Rechts durch selbstständige und selbstverantwortliche eigene Organe und unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden, aber unter Staatsaufsicht hinsichtlich Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der verwaltenden Maßnahmen.
Anders: Auftragsverwaltung. Das Recht zur Selbstverwaltung ist grundlegend für die Gemeindeverfassung und in der Bundesrepublik Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Art. 28 GG gewährleistet. Bei Verletzung des Rechts zur Selbstverwaltung ist eine Kommunal-Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 93 I Nr. 4b GG).
2. Selbstverwaltung der Wirtschaft: Verbände.
3. Selbstverwaltung (niedergelassener) Ärzte und Zahnärzte: Die beiden zentralen Organisationen zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sind die Ärztekammern und die Kassenärztliche Vereinigung (KV); sie sind auch wesentliche Bestandteile der sozialen Sicherung in Deutschland. Es entspricht dem föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, dass es gesondert in jedem Bundesland eigenständige Landesärztekammern und - in ähnlicher Weise strukturiert - kassenärztliche Vereinigungen gibt.
Health Care Management
1. Begriff: ist ein Grundprinzip der dt. Sozialversicherung. Die Selbstverwaltung nimmt Aufgaben des öffentlichen Interesses wahr, die andernfalls durch den Staat direkt erfüllt werden müssten. Die Organe der Selbstverwaltung sind durch den Gesetzgeber mit der Sicherung der Versorgung im Bedarfsfall beauftragt. Grundzüge der Selbstverwaltung sind die Pflichtmitgliedschaft und die Aufsicht durch den Staat. Einrichtungen der Selbstverwaltung sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
2. Umsetzung im dt. Gesundheitswesen: Die Selbstverwaltung des Gesundheitswesens teilt sich in mehrere Teilbereiche auf. Die ärztliche und zahnärztliche Selbstverwaltung werden durch die zuständigen Kammern realisiert. Die Vertrags(zahn-)ärzte werden durch die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen vertreten. Bis 2008 wurden die Krankenkassen durch sieben Spitzenverbände verwaltet. Um ein wesentliches Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG), den Abbau der Bürokratie im Gesundheitswesen, zu realisieren, wurden die sieben Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1.7.2008 zum Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zusammengefasst. Dieser vertritt die GKV auf der Bundesebene und seine Entscheidungen gelten für alle Landesverbände und alle Versicherten. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsstruktur der einzelnen Krankenkassen werden durch Sozialwahlen ermittelt. Dazu zählen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme: Ersatzkassen - ohne Arbeitgeber). Diese Vertreter bilden gemeinsam den Verwaltungsrat, der den Vorstand kontrolliert und grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Erhebung eines Zusatzbeitrags) fällt. Ab dem 1.1.2011 wird der GKV-Spitzenverband an der Umsetzung einer bundeseinheitlichen Beitragseinzugspraxis aller Sozialversicherungsbeiträge, durch die Empfehlung der Weiterleitungsstellen, maßgeblich beteiligt sein. Die gemeinsame Selbstverwaltung der GKV wird führend durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgesetzt. Neben dem G-BA agieren Bewertungsausschüsse, Zulassungsausschüsse, Prüfungsausschüsse und Schiedsämter in der gemeinsamen Selbstverwaltung der GKV.