öffentliche Hand
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, v.a. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unternehmer (öffentliche Unternehmen) oder im Hinblick auf ihr Vermögen (Fiskus).
Die Bezeichnung wird üblicherweise eingesetzt, um die Beteiligung der Gebietskörperschaften (Gemeinde, Gemeindebund, Bund und Länder) oder ihrer Unternehmen (Öffentliche Unternehmen) am Wirtschaftsleben zu kennzeichnen. Dabei können im weiteren Sinne sowohl privatrechtlich organisierte Tätigkeiten, wie auch öffentlich-rechtlich organisierte Tätigkeiten der öffentlichen Hand zugerechnet werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Budget
Coase-Theorem
Einkünfte
Finanzpolitik
Fiskalpolitik
Föderalismus
Haushaltsplan
Kapitalertragsteuer
Konsolidierung
Kosten-Nutzen-Analyse
Marktversagen
New Public Management (NPM)
Nutzwertanalyse
Sonderausgaben
Steuern
Subsidiarität
Umsatzsteuer
kommunale Unternehmen
meritorische Güter
Äquivalenzprinzip
eingehend
öffentliche Hand
ausgehend
eingehend
öffentliche Hand
ausgehend