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öffentliche Hand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, v.a. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unternehmer (öffentliche Unternehmen) oder im Hinblick auf ihr Vermögen (Fiskus).

    Die Bezeichnung wird üblicherweise eingesetzt, um die Beteiligung der Gebietskörperschaften (Gemeinde, Gemeindebund, Bund und Länder) oder ihrer Unternehmen (Öffentliche Unternehmen) am Wirtschaftsleben zu kennzeichnen. Dabei können im weiteren Sinne sowohl privatrechtlich organisierte Tätigkeiten, wie auch öffentlich-rechtlich organisierte Tätigkeiten der öffentlichen Hand zugerechnet werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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