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Bedarfsplanung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Health Care Management
    2. Logistik

    Health Care Management

    1. Begriff: Instrument, mit dem der Bedarf an niedergelassenen Ärzten (Hausärzte, Fachärzte und Zahnärzte) sowie von Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung in einer Region gedeckt werden soll.

    2. Ziel: Die Bedarfsplanung wurde zum 1.1.1977 eingeführt und verfolgt das Ziel, Unter- und Überversorgung in bestimmten Regionen zu verhindern. Überversorgung liegt vor, wenn der allg. bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist. In diesem Fall wird der betreffende Planungsbereich für neue Zulassungen gesperrt - solange kein existierender Vertragsarztsitz frei und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird, kann sich dort kein neuer Vertragsarzt niederlassen. Ein Planungsbereich wird als unterversorgt bezeichnet wenn Vertragsarztsitze nicht nur kurzfristig unbesetzt sind.

    3. Systematik: Die Bedarfsplanung ist Aufgabe der Selbstverwaltung und erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Der § 99 SGB V schreibt vor, dass die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen in Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie gemeinsam mit den zuständigen Landesbehörden einen Bedarfsplan aufzustellen und jeweils den Entwicklungen anzupassen haben. Bei der Bedarfsplanung sollen sie sich dabei an den Richtlinien zur Bedarfsplanung und den Maßstäben zur Festlegung von Über- und Unterversorgung der vertragsärztlichen Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses orientieren. Diese Richtlinien werden durch Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wirksam. Der Gemeinsame Bundesauschuss ist darüber hinaus verpflichtet, die Verhältniszahlen [(Fach-)Arzt/ Versicherte] in seinen Richtlinien so auszurichten, dass eine ausreichende Mindestanzahl an Ärzten in den einzelnen Arztgruppen und der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht wird. § 102 I SGB V („Bedarfszulassung“) regelt, dass ab dem 1.1.2003 die Zulassung von Vertragsärzten aufgrund dieser Verhältniszahlen erfolgt.

    4. Berücksichtigung regionaler Besonderheiten: Bedarfsplanung ist die regionale Steuerung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Dabei ist der Einfluss der regionalen Unterschiede in Bevölkerungszahl und -struktur, regionalem Krankheitsgeschehen und regionaler Leistungsinanspruchnahme maßgeblich. Da die Versorgung langfristig gesichert werden muss, ist bei der Bedarfsplanung auch die zeitliche Entwicklung dieses bevölkerungsseitigen Einflusses auf den Leistungsbedarf zu berücksichtigen.

    Logistik

    vgl. Bedarfsmengenplanung (Bedarfsermittlung), Bereitstellungsplanung, Materialbedarfsplanung, Personalbedarf, Personalbereitstellungsplanung.

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