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unverfallbare Anwartschaft

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistungsgarantie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wonach der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die zugesagten Leistungen auch dann behält, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Voraussetzung nach § 1b I BetrAVG ist, dass der Berechtigte bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestand. Dies gilt für Zusagen, die nach dem 31.12.2008 erteilt wurden. Wenn eine Zusage vor dem 1.1.2009, aber nach dem 31.12.2000 erteilt wurde, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endete und die Zusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestand. In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1.1.2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist (§ 30f II BetrAVG). Leistungen der bAV, die vor dem 1.1.2001 zugesagt wurden, sind nunmehr unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet war (§ 30f I BetrAVG). Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaften sind nach § 1b V S. 1 BetrAVG von Beginn an gesetzlich unverfallbar. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Zusagen, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden (§ 30f I S. 2 BetrAVG). Hier gelten die gleichen Unverfallbarkeitsregelungen wie bei der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung, da das BetrAVG zuvor keine Unterscheidung in arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung und Entgeltumwandlung vorgenommen hat. I.d.R. ist in diesen Fällen die Unverfallbarkeit aber auf vertraglicher Basis vereinbart. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG. Bei Leistungszusagen gilt gem. § 2 I BetrAVG das ratierliche Berechnungsverfahren.

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