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Subventionsverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 9.6.2009 (ABl. EU L 188 S. 93). Instrument der EU zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern.

    1. Begriffsbestimmung: Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, oder wenn irgendeine Form der Einkommens- und Preisstützung i.S.d. Art. XVI des GATT 1994 besteht und dadurch ein Vorteil entsteht. Subventionen sind jedoch nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen durch die EU, wenn es sich um spezifische Subventionen handelt. Von spezifischen Subventionen spricht man dann, wenn die gewährende Stelle die Subvention auf ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig beschränkt.

    2. Nicht anfechtbare Subventionen sind Subventionen für Forschungstätigkeit, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern die Subvention nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung oder 50 Prozent der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung decken und sich die Beihilfen ausschließlich auf die Personalkosten, Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke, Beratungskosten oder andere Betriebskosten beschränken. Ebenfalls nicht angefochten werden Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebietes des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes, die gemäß einem allg. Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden sowie Subventionen zur Förderung der Anpassung von Einrichtungen an neue Umweltvorschriften.

    3. Ein Antidumpingzoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    4. Bedeutung: Spielt im Hinblick auf die Zahl der Verfahren, die in der EU eingeleitet werden, kaum eine Rolle.

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