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Tax-Free Shopping
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verkauft ein im Inland gelegenes Geschäft eine Ware an einen ausländischen Abnehmer, dann kann dieser Verkauf umsatzsteuerlich als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt werden, wenn der Abnehmer die erworbenen Waren im Reisegepäck ins Drittland ausführt (§ 6 I Nr.2 UStG). Dies setzt jedoch voraus, dass der liefernde Unternehmer in den Besitz der Ausfuhrdokumente gelangt. Die Ware steuerfrei zu liefern und sich die Dokumente übersenden zu lassen, ist bei Geschäften mit Touristen zu unsicher; sie zunächst steuerpflichtig zu liefern und dann nach Übersendung der Dokumente die Rechnung zu berichtigen (auf steuerfrei) und den Differenzbetrag zu erstatten, erscheint bei dem Volumen der typischen Käufe von Touristen verwaltungstechnisch zu aufwendig. Daher gehen viele Unternehmen den Weg, zunächst unter Ausstellung einer normalen Rechnung steuerpflichtig zu liefern, in die Entgegennahme der Ausfuhrdokumente und Abwicklung der Erstattungszahlungen dann aber mit Zustimmung der Finanzbehörden eine zentrale Stelle einzuschalten, die für sämtliche angeschlossenen Unternehmen diese Schritte abwickelt und somit Verwaltungsaufwand spart. Diese Unternehmen signalisieren ihren Kunden aus dem Drittlandsgebiet, dass sie dieses Verfahren praktizieren, durch Türaufkleber bzw. Schilder mit der Aufschrift „Tax-Free Shopping”.
Anders: Duty-free-Shop.
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