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Teilungsabkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren privaten Versicherungsunternehmen (oder Sozialversicherungsträgern), die im Schadensfall eine vereinfachte Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche ermöglichen soll.

    2. Merkmale: Das Versicherungsunternehmen, gegen deren Versicherungsnehmer Ersatzansprüche geltend gemacht werden, verzichtet danach auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet den geltend gemachten Betrag oder eine zuvor festgesetzte Quote. Auf diese Weise kann eine umfangreiche und aufwendige Prüfung der Verschuldensfrage vermieden werden. Voraussetzung der Erstattung ist jedoch, dass ein ursächlicher Beitrag der haftpflichtversicherten Person (des „Schädigers“) zum Schadensereignis gegeben ist. Das durch das Abkommen begünstigte Versicherungsunternehmen (oder der Sozialversicherungsträger) erhält aus dem Teilungsabkommen einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Kraftfahrt-/Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dem Inhalt, dass dieser unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung die Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu erbringen bzw. zu ersetzen hat. Nachdem das KH/KH-Teilungsabkommen Ende der 1990er-Jahre von den meisten Versicherern gekündigt wurde, sind heute für die Schadenregulierung v.a. die Teilungsabkommen mit Berufsgenossenschaften von Bedeutung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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